Mieterhöhung berechnen – MieWeG (Österreich)

Schritt für Schritt: Eingaben für die MieWeG-Orientierungsrechnung

Das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) begrenzt seit 1. Jänner 2026, wie stark eine vertraglich vereinbarte Wertsicherung die Miete anheben darf. Tragen Sie Ihre Daten ein – der Rechner zeigt eine nachvollziehbare Orientierung zur maximal zulässigen Anpassung nach Ihren Angaben.

Orientierung nach MieWeG und offiziellen VPI-Daten – ersetzt keine Rechtsberatung.

Schritt 1: Ihr Vertragstyp

Neuverträge (ab 1.1.2026) und Altverträge (vor 1.1.2026) werden unterschiedlich berechnet. Wir führen Sie Schritt für Schritt durch.

Wann wurde Ihr Mietvertrag unterzeichnet?
Wurde Ihre Miete seit Unterzeichnung bereits erhöht?

Hat Ihr Vermieter Ihre Miete seit Vertragsunterzeichnung schon angehoben?

Wie wird die Miete in Ihrem Vertrag angepasst?

Bitte schauen Sie in Ihren Mietvertrag – oft steht dies in der Wertsicherungsklausel.

Hinweise & Haftung

MietCheck-AT bietet allgemeine Information und eine unabhängige Rechenorientierung zu vertraglichen Wertsicherungen nach dem Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG). Es wird keine Gewähr für die rechtliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Inhalte und Rechnerergebnisse übernommen.

Das ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall empfehlen wir die Beratung durch die Mietervereinigung Österreich oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt für Mietrecht, bevor Sie verbindliche Entscheidungen treffen oder Zahlungen anpassen.

Quellen: Rechtsgrundlagen: MieWeG und 5. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz (5. MILG), BGBl. I 2025, in Kraft ab 1. Jänner 2026. Datengrundlage für die Inflation: Verbraucherpreisindex (VPI) in Form jährlicher Durchschnittswerte nach Statistik Austria.

RIS – BundesrechtVPI (Statistik Austria)

Nicht erfasst: Mietverträge nach dem WGG (außer § 13 Abs 4), Geschäftsraummieten und Voll-Ausnahmen vom MRG. Bei negativer VPI-Entwicklung bleibt die Miete unverändert.

Hintergrund, Methodik & weiterführende Infos

Zum MieWeG und zu diesem Rechner

Dieser Rechner hilft Mieterinnen und Mietern, eine vertragliche Wertsicherung unter dem Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG), Teil des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes (5. MILG), rechnerisch einzuordnen. Das MieWeG gilt ab 1. Jänner 2026 und begrenzt bestehende vertragliche Anpassungen – es schafft keine neue Wertsicherung und heilt unwirksame Klauseln nicht.

Der Fokus liegt auf Wohnungsmiete im Rahmen des Mietrechtsgesetzes (MRG), insbesondere Vollanwendung und Teilanwendung. Gewerbemiete, Objekte ohne MRG oder Sonderfälle können hier nicht vollständig abgebildet werden – dann ist eine Einzelfallprüfung nötig.

Was der Rechner leistet

Sie geben Vertragsart (Altvertrag vor 2026 oder Neuvertrag ab 2026), Miete, Datum und – bei Altverträgen – die vertragliche Index- oder Staffellogik ein. Das Tool berechnet daraus eine Orientierung zur maximalen Anpassung nach den MieWeG-Kappungsregeln, inklusive Parallelrechnung, wenn Vertrag und Gesetz unterschiedliche Pfade vorsehen. Ergebnis und Zwischenschritte sollen nachvollziehbar sein; sie sind keine gerichtliche oder behördliche Feststellung.

Methodik und Datengrundlage

Datengrundlage für die Inflation: Verbraucherpreisindex (VPI) in Form jährlicher Durchschnittswerte nach Statistik Austria. Je nach Vertrag können unterschiedliche VPI-Basisjahre (z. B. VPI 2020) relevant sein; der Rechner nutzt, wo möglich, die von Ihnen gewählte Basis. Die endgültige Miete wird in der Regel auf Cent gerundet; Details zeigt das Ergebnis im Tool.

Zentrale Regeln in Kurzform

  • Zeitpunkt: Anpassungen im MieWeG-Rahmen erfolgen grundsätzlich zum 1. April eines Jahres, sofern nicht ausnahmsweise eine andere gesetzliche Logik greift.
  • Allgemeine Kappung: Liegt die Vorjahresinflation über 3 %, wird der darüber liegende Anteil nur zur Hälfte angerechnet (oft als „Mietpreisbremse“ bezeichnet).
  • Preisgeschützte Wohnungen (MRG-Vollanwendung): Für die Anpassungen 2026 und 2027 gelten zusätzliche Obergrenzen (1 % bzw. 2 %); ab 2028 greift wieder die allgemeine 3 %-Logik mit Halbierung des Überhangs.
  • Erste Anpassung nach Vertragsabschluss: Es kann eine Aliquotierung nach vollen Monaten im Jahr des Vertragsabschlusses erforderlich sein.
  • Altverträge: Wo Vertrag und MieWeG auseinanderlaufen, ist der günstigere Weg für die Mieterhöhung maßgeblich (Parallelrechnung).

Grenzen und kein Ersatz für Rechtsberatung

Das ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall empfehlen wir die Beratung durch die Mietervereinigung Österreich oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt für Mietrecht, bevor Sie verbindliche Entscheidungen treffen oder Zahlungen anpassen. Unklare Vertragsauslegung, Befristung, Unternehmereigenschaft des Vermieters oder Rückforderungen sind zusätzliche Themen für die Fachberatung.

Ausführlicher auf MietCheck-AT

Erklärungen, Beispiele und FAQs: